Satzung „Freunde und Förderer der Internationalen Chorbiennale Aachen“

Satzung „Freunde und Förderer der Internationalen Chorbiennale Aachen“

1 Name – Sitz – Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde und Förderer der Internationalen Chorbiennale Aachen“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Aachen. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Aachen eingetragen werden und erhält dann den Namenszusatz „e. V.“.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, namentlich durch sowohl ideelle als auch materielle Förderung der Internationalen Chorbiennale Aachen. Der Förderzweck zielt insbesondere ab auf deren Erhalt, Kontinuität und Weiterentwicklung im kulturellen Leben der Stadt Aachen. Der Verein leistet damit seinen Anteil zum Erhalt der Chorbiennale im Sinne der musikalischen Vielfalt und der Gewährleistung der künstlerischen Qualität in der Stadt und der StädteRegion Aachen sowie der Euregio Maas-Rhein.
  2. Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln zur Vorbereitung und Unterstützung der Internationalen Chorbiennale Aachen und von Aktivitäten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen (gemäß § 58 Nr.1 AO).
  3. Darüber hinaus stärkt der Verein die Wahrnehmung der Chorbiennale in der lokalen, regionalen und europäischen Öffentlichkeit.
  4. Der Zweck des Vereins wird in Absprache mit der künstlerischen Leitung der Internationalen Chorbiennale Aachen erfüllt.

3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Entstandener Aufwand wird ihnen erstattet.
  4. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich zu dem genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden.
  5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
  6. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein der Freunde und Förderer der Musikschule der Stadt Aachen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
  2. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts sein, welche die Ziele des Vereins bejahen und unterstützen.
  3. Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen.
  4. Der Aufnahmeantrag für die ordentliche Mitgliedschaft ist schriftlich (per Brief, Telefax oder einfacher E-Mail) an den Vorstand zu richten. Mit dem Antrag erkennt der Antragsteller für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.
  5. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
  6. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.

5 Mittelbeschaffung

  1. Der Verein beschafft seine Mittel vornehmlich durch Erhebung von Mitgliedsbeiträgen und Entgegennahme von Spenden. Die Beitragspflicht beginnt im Geschäftsjahr des Beitritts. Über die Höhe des Mindestbeitrags und weitere Details der Beitragserhebung entscheidet die Mitgliederversammlung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für neu eintretende Mitglieder ist spätestens einen Monat nach der Bestätigung der Aufnahme an den Verein zu zahlen.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt
    a) durch Tod bzw. durch Auflösung der juristischen Person;
    b) durch schriftliche Austrittserklärung;
    c) durch Streichung von der Mitgliederliste;
    d) durch Ausschluss.
  2. Die Mitgliedschaft kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines jeden Kalenderjahres mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. Ein Ehrenmitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung seinen Austritt erklären.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist
  4. Wenn ein Mitglied in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kommt ferner in Betracht, wenn es bei einem Mitglied wegen einer Änderung der Rechtsform oder wegen einer Zweckänderung zu einem Widerspruch zu den gemeinnützigen Zwecken des Vereins kommt.
  5. Vor den Beschlussfassungen gemäß Ziffer 4. muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Der Vorstand spricht der Mitgliederversammlung gegenüber eine Empfehlung aus. Diese entscheidet sodann über den Ausschluss mit einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der künstlerische Beirat und
d) das Kuratorium.

8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet nach Bedarf – mindestens jedoch zweijährlich – statt. Sie ist vom Vorsitzenden oder von seinem Stellvertreter unter Einhaltung einer Frist von 21 Tagen – der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Versammlung nicht mitgerechnet – schriftlich (per Brief, Telefax oder einfacher E-Mail) unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Der Vorstand kann jederzeit – und muss auf Verlangen der Mehrheit des künstlerischen Beirats oder eines Fünftels der Mitglieder – eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  3. Die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu übersenden.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (per Brief, Telefax oder einfacher E-Mail) einen Antrag auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung stellen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag bekannt zu geben.
  5. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden des Vorstands oder von seinem Stellvertreter geleitet.
  6. Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören, für eine Amtszeit von zwei Jahren. Im Rahmen der ordentlichen Mitgliederversammlung berichten die Kassenprüfer vom Ergebnis ihrer Prüfung.

9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Eine Vertretung abwesender natürlicher Personen kann nur durch ein anderes Vereinsmitglied mit schriftlicher Vollmacht erfolgen, wobei jedes Vereinsmitglied höchstens zwei andere Vereinsmitglieder vertreten darf.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit sich nicht aus dieser Satzung oder dem Gesetz anderes ergibt.
  4. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Vereins ist die Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  5. Für die Beschlussfassung über eine Änderung des Vereinszwecks ist die Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich offen gefasst.
  7. Bei der Wahl von Vorstandsmitliedern ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnendes Protokoll zu erstellen.

10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand bestimmt die Maßnahmen, deren Durchführung zur Erfüllung der dem Verein gestellten Aufgaben erforderlich ist. Er führt die Geschäfte des Vereins, übernimmt die sachgemäße Verwaltung der Geldmittel und führt die Öffentlichkeitsarbeit durch. Dem Vorstand obliegt die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die von dem Registergericht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen gefordert werden. Für derartige satzungsändernde Beschlüsse bedarf es der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands.
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf ordentlich gewählten Mitgliedern sowie weiteren Mitgliedern nach Festlegung durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand besteht aus
    – dem Vorsitzenden,
    – dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    – dem Schatzmeister und
    – mindestens zwei Beisitzern.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf eine Dauer von zwei Jahren gewählt. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Mitglieder des Vorstands ihr Amt bis zur gültigen Wahl eines Nachfolgers weiter.
  4. Zur Vertretung des Vereins gem. § 26 BGB sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter jeweils allein, im Übrigen jeweils zwei Vorstandsmitglieder in gemeinschaftlichem Handeln berechtigt.
  5. Scheiden Vorstandsmitglieder während ihrer Amtszeit vorzeitig aus, bilden die verbliebenen Vorstandsmitglieder bis zur Vervollständigung des Vorstands den Vorstand allein. Verbleiben im Vorstand nach dem Ausscheiden von Mitgliedern weniger als drei Personen, muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
  6. Der Vorstand kann bei Bedarf Hilfskräfte – auch entgeltlich – beauftragen und innerhalb seiner Kompetenz beratende Ausschüsse bilden und besetzen.
  7. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Sitzungen des Vorstands. Die Vorstandsmitglieder haben das Recht, in alle Angelegenheiten des Vereins mit Einschluss der Kassenführung Einsicht zu nehmen.
  8. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen des Vereins und berät den Vorstand bei der Anlage des Vermögens. Innerhalb der ersten drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres übergibt der Schatzmeister dem Vorstand die Jahresrechnung und Vermögensübersicht zur Prüfung.

11 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorsitzende – oder sein Stellvertreter – lädt sämtliche Mitglieder des Vorstands schriftlich (per Brief, Telefax oder einfacher E-Mail) zur Sitzung ein.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen oder im Wege schriftlicher Abstimmung (per Brief, Telefax oder einfacher E-Mail), die auch im Umlaufverfahren erfolgen kann. Die Sitzungsteilnahme ist alternativ per Telefon, Videokonferenz oder virtuell über eine Online-Plattform zulässig, wenn auf diese Form der Abstimmung bereits in der Ladung hingewiesen wurde und kein Vorstandsmitglied diesem Verfahren widerspricht.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder in der Sitzung anwesend sind oder sich in einer Form gemäß Ziffer 2. an der Abstimmung beteiligen. Bei Beschlussunfähigkeit des Vorstands ist der Vorsitzende – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – verpflichtet, innerhalb von einer Woche eine zweite Sitzung des Vorstands einzuberufen; diese Sitzung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen oder sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der zweiten Einladung hinzuweisen.
  4. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder der sich an der Abstimmung beteiligenden Vorstandsmitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden – im Falle seiner Nichtteilnahme die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden – entscheidend.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen und dem Vorstand sowie dem künstlerischen Beirat zuzusenden.
  6. Zu den Vorstandssitzungen, gleich in welcher Form diese stattfinden, werden die Mitglieder des künstlerischen Beirats als Gäste ohne Stimmrecht eingeladen. Wenn Beschlüsse auf andere Weise als in persönlichen Sitzungen gefasst werden, ist den Mitgliedern des künstlerischen Beirats vor Beschlussfassung die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Die Beschlussfähigkeit des Vorstands ist unabhängig davon, ob die Mitglieder des künstlerischen Beirats erscheinen und/oder sich äußern, gegeben.
  7. Der Vorstand gewährleistet einen regelmäßigen Informationsfluss zwischen dem Vorstand und dem künstlerischen Beirat und fasst seine Beschlüsse in Abstimmung mit diesem.

12 Der künstlerische Beirat

  1. Der künstlerische Beirat besteht aus Personen, die eine der folgenden Funktionen innehaben:
  • der künstlerischen Leitung der Chorbiennale (Chorleiter der Initiativchöre)
  • dem Produktionsleiter der Chorbiennale
  • dem Generalmusikdirektor3.  Die Mitglieder des künstlerischen Beirats beraten den Vorstand bei der Verwendung der Mittel des Vereins und der öffentlichen Darstellung.
  • 4.  Es steht den Mitgliedern des künstlerischen Beirats frei, Mitglied des Vereins zu werden. Ihre Tätigkeit im Beirat ist hiervon nicht abhängig.
  • 2.  Die Bestellung als Mitglied des künstlerischen Beirats erfolgt zeitlich unbefristet. Sie ist gebunden an die jeweilige Funktion. Wenn der Funktionsträger diese verliert, scheidet er zeitgleich aus dem künstlerischen Beirat aus. Sollten einzelne Personen aus dem Kreis der Beiratsmitglieder nicht als Beirat fungieren können oder wollen oder ihr Amt niederlegen, wird der künstlerische Beirat von den verbleibenden Mitgliedern geführt.

13 Kuratorium

  1. In das Kuratorium können Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens berufen werden, die in besonderer Weise geeignet sind, die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und zu unterstützen.
  2. Die Bestellung ist zeitlich unbefristet. Der Beschluss über Bestellung und Abberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Die Mitglieder des Kuratoriums wirken in der Öffentlichkeit für den Verein.
  4. Es steht den Mitgliedern des Kuratoriums frei, Mitglied des Vereins zu werden. Ihre Tätigkeit im Kuratorium ist hiervon nicht abhängig.
  5. Kosten und Auslagen für ihre Tätigkeit werden den Mitgliedern des Kuratoriums nicht erstattet.

14 Auflösung

Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur auf Antrag des Vorstands in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens neun Zehntel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Auflösung zustimmen müssen.

Aachen, den 4. Mai 2017